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Amazon Dash Button und der Verbraucherschutz aus der Steinzeit

Der Amazon Dash Button ist da und die Verbraucherzentrale läuft - wie erwartet - Sturm gegen den kleinen Bestellknopf. Willkommen in der digitalen Steinzeit, in der noch niemand etwas vom Internet of Things und geräteübergreifenden Bestellprozessen gehört hat.

von Bernd Rubel am 20. September 2016
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Der Dash Button von Amazon ruft wie nicht anders erwartet die Verbraucherschützer der Nation auf den Plan. Der kleine Knopf im Format einer billigen Funk-Türklingel aus dem örtlichen Baumarkt soll “deutsches Recht brechen”, “gefährlich” sein, den Kunden “benachteiligen” und – so wohl die insgeheime Befürchtung – die ohnehin existierende Dominanz des us-amerikanischen Online-Händlers unzulässig fördern.

Über den Dash Button können Kunden häufig bzw. regelmäßig benötigte Produkte auf Knopfdruck bestellen. Das per Wireless-LAN mit dem Internet verbundene System funktioniert ebenso simpel wie genial: das kleine Gadget lässt sich überall dort platzieren, wo die entsprechenden Waren normalerweise gelagert werden. An der Waschmaschine, in der Vorratskammer, im Keller, im Bad, am Kopiergerät, im Büro. Bemerkt man, dass sich der Vorrat an Kaffee, Waschmittel, Tiernahrung, Zahnpasta, Kondomen, Toiletten- oder Kopierpapier dem Ende zuneigt, drückt man einfach den Knopf – fertig. Der Dash Button löst dann eine entsprechende Bestellung bei Amazon aus, der Button leuchtet grün, die Lieferung erfolgt in den kommenden Tagen.

Was als komfortable digitale Erweiterung des Alltags gedacht ist, ruft nun die Verbraucherschützer auf den Plan. So stört sich beispielsweise die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen daran, dass sich auf dem Button kein schriftlicher Hinweis befindet, der den Kunden – sprich: den Besitzer des Dash Buttons – nochmals auf die Durchführung einer kostenpflichtigen Bestellung hinweist. Ein solcher Hinweis sei schließlich bei Verträgen im elektronischen Warenverkehr vorgeschrieben, dementsprechend müsse auch der Dash Button entsprechend beschriftet sein.

Zudem stören sich die Verbraucherschützer daran, dass Amazon seiner gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflicht vor dem Abschicken einer Bestellung auch i anderen Punkten nicht nachkomme. So erhalte der Kunde erst nach der Bestellung – also nach einem Druck auf den Button – wesentliche Produktinformationen und den Gesamtpreis für die Lieferung. Im Kleingedruckten der Lieferbedingungen befänden sich zudem Hinweise auf weitreichende Rechte, die sich Amazon vorbehalte, z.B. das Versenden von gleichwertigen Ersatzartikeln mit z.T. abweichenden Eigenschaften.

“Nicht die rechtlichen Rahmenbedingungen oder die Frage nach Datenschutz und Privatsphäre werden die Herausforderungen sein. Alles wird sich um die Frage drehen, was der Konsument annimmt und als bequem, erleichternd, nützlich und hilfreich empfindet. Die Usability wird das Zünglein an der Waage sein.” Mark Steier, wortfilter.de

Zum jetzigen Zeitpunkt sind die Dash Buttons an eine bestimmte Marke gebunden, also “gebrandet”. Über die Amazon App lassen sich die kleinen Helferlein komfortabel konfigurieren, dort können z.B. die Bestellmenge oder die Packungsgröße eingestellt und verändert werden. Wurde bereits eine Bestellung ausgelöst, ist der Dash Button so lange für weitere Bestellungen gesperrt, bis die Lieferung erfolgt ist.

Cross Device: geräteübergreifender Bestellprozess

Wir lehnen uns jetzt mal ganz verbraucherfeindlich aus dem Fenster: Willkommen in der Steinzeit, liebe Verbraucherzentrale. So sehr wir eure Arbeit schätzen und es immer wieder wichtig finden, dass dem ein oder anderen Unternehmen mal kräftig auf die Finger geklopft wird, hier liegt ihr einfach falsch.

durex

Der Besitzer eines Dash Buttons erhält zu jeder Bestellung eine entsprechende Benachrichtigung und kann die Lieferung bei einer fehlerhaften Order abbrechen. Zudem greift das Rückgaberecht des Online-Händlers, das im Vergleich zu vielen Konkurrenten ausgesprochen verbraucherfreundlich gestaltet ist. Die gesamte Argumentation der Verbraucherzentrale basiert auf dem Umstand, dass hier ein geräteübergreifender Bestellprozess angestoßen wird, bei dem der Mangel des einen Geräts – einem Button, ohne Display – durch ein anderes Gerät – einem Smartphone, mit App – kompensiert wird.

Für die Verbraucherzentrale ist das auch nach mehreren Jahren Vorlaufzeit zum Internet of Things ein offenbar unhaltbarer Zustand, dem man unbedingt einen Riegel vorschieben muss. Denn, auch das zieht sich wie ein roter Faden durch die Argumentation vieler Verbraucherschützer, der Kunde ist grundsätzlich dämlich und muss vor seiner eigenen Affinität zu moderner Technik beschützt werden.

Wir behaupten jetzt einfach mal: Wer sich so einen Dash Button an die im Keller stehende Waschmaschine pappt, weiß was er tut. Der- oder demjenigen geht es allein um den Komfort, sich nach einem stressigen Arbeitstag nicht noch um die Beschaffung seines Lieblingswaschmittels in der bevorzugten Größe kümmern zu müssen, inklusive einer Doppel- und Dreifach-Überprüfung von irgendwelchen Bestelldaten. Ein kurzer Blick auf die App und/oder Bestätigungsmail, fertig.

Wie Mark Steier auf wortfilter.de völlig richtig festhält, wird hier (auch) von den Verbraucherzentralen erneut eine Gelegenheit vertan. Statt eine für viele von uns völlig alltägliche digitale Logik anzuwenden, wird publicity-trächtig die Keule eines längst wieder veralteten E-Commerce Rechts geschwunden, das mit der Realität eines großen Teils der Bevölkerung schon nichts mehr zu tun hat.

Wenn ich stramm auf die 70 zugehe, dann will ich diese Dash Buttons überall in der Wohnung haben. Ich möchte meinen Rollator nicht mit dem 20er-Megapack Toillettenpapier durch die Fußgängerzone schieben, ich will ‘nen sauberen Abwurf auf den Balkon, durch die Lieferdrohne.

Ernsthaft, liebe Verbraucherzentrale: es sind einfach nur zwei miteinander gekoppelte Geräte, mehr nicht. Kommt mal ‘runter.

Datenschutz Internet of Things Shopping Smart Home
Amazon
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