Von wegen Drosselkom: Das Kölner Landgericht entschied, dass die Telekom in ihren Pauschaltarifen die Surf-Geschwindigkeit nicht einschränken darf. Das gilt sowohl für die Drosselung auf 384 Kilobit als auch diejenige auf 2 Megabit pro Sekunde.
Die Deutsche Telekom hat mit ihren Drossel-Plänen für reichlich Unmut gesorgt, was dazu führte, dass die Verbraucherzentrale NRW zu einer Klage gegen den Rosa Riesen veranlasste. Dieser Klage gab man nun statt, eine entsprechende Vertragsklausel erklärte das Kölner Landgericht heute somit für unzulässig.
Die Zivilkammer des Gerichts begründete das Urteil dadurch, dass der Kunde beim Begriff “Flatrate” glaubt, er habe für einen bestimmten Preis eine bestimmte Leistung erworben, die eine gleichbleibende Surf-Geschwindigkeit beinhaltet – dem ist aber beim Tarif der Telekom eben nicht so.
Was bedeutet das jetzt unter dem Strich für uns und alle Telekom-Kunden? Erst einmal so ziemlich gar nichts, würde ich behaupten. Das Kind bekommt einen anderen Namen und wird dann eben nicht mehr als Flatrate beworben. Dass die Telekom durch das Urteil seine Drosselungs-Pläne verwirft, ist nicht anzunehmen.