Oh, Apple – an der Patentfront sieht es gerade ziemlich übel aus, denn nach der kürzlichen Schlappe, bei dem das US-Patentamt Design-Patente des Unternehmens für ungültig erklärte, muss man nun auch hier in Deutschland nun eine Niederlage einstecken. Beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe – höchste patentrechtliche Instanz im Land – wurde das slide-to-unlock-Patent (Patent 1 964 022) der Amerikaner für nichtig erklärt. Dabei geht es um die Wisch-Geste, mit der man das iPhone entsperren kann. Im Justiz-Deutsch liest sich das wie folgt:
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung von 14 Hilfsanträgen gemäß Art. II § 6 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG* mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Der Gegenstand des Streitpatents in seiner erteilten wie in der mit den Hilfsanträgen verteidigten Fassung sei nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ**), weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (Art. 56 Satz 1 EPÜ***).
Harter Tobak für die Jungs in Cupertino – es liegt keine erfinderische Tätigkeit vor, befindet das Gericht völlig zu Recht und daraus folgt: Das war es mit dem schönen slide-to-unlock. Damit bekommen Motorola Mobility und Samsung Recht, die gegen die Gültigkeit des Patents geklagt hatten. Zur Begründung verweist man auf einen schwedischen Hersteller, welcher mit seinem Mobiltelefon all das vorwegnahm, was durch das nun nichtige Patent geschützt war. Einzige Ausnahme: Die grafischen Hinweise zum Nutzen der Funktion, aber das reicht nicht aus, um es als eigene Erfindung zu werten, heißt es aus Karlsruhe.
Ganz ehrlich: Ich finde diese Wendung super – nicht, weil es um Apple geht, sondern weil mir diese Patent-Tricksereien von jeher gegen den Strich gehen. In Cupertino hingegen dürfte man deutlich weniger begeistert sein.
Quelle: Bundesgerichtshof via derStandard.at