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Automatische Nummernschild-Scanner teilweise illegal

Der Bundesverfassungsgerichtshof hat sich die automatische Nummernschildüberwachung näher angesehen und kommt zu dem Schluss: Die automatische Verarbeitung ist teilweise illegal.

von Jan Gruber am 8. Februar 2019
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  • @Finariel

Beginnen wir am Anfang: In Teilen von Bayern, Hessen und Baden-Württemberg sollen automatische Nummernschild-Scanner eingesetzt werden. Die so gesammelten Daten sollen automatisch mit Fahndungslisten abgeglichen werden. Dieser Umstand verstößt gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, so jetzt der Bundesverfassungsgerichtshof.

Dabei wurden zwei gesonderte Beschlüsse gefasst, in allen Fällen antwortete das Gericht hier auf die Beschwerden von Bürgern gegen die jeweiligen Gesetze und damit verbundene Maßnahmen. Die bayrische Kennzeichenerfassung sei in Teilen verfassungswidrig. Damit wird in das Grundrecht aller erfassten Personen eingegriffen. In der Pressemitteilung hält das Gericht dies wie folgt fest: „Kennzeichenkontrollen bedürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich eines hinreichend gewichtigen Anlasses.” Da die Überwachung anlasslos ist, liegt damit der ausreichende Anlass nicht vor – eine Argumentation, die sonst auch häufig bei Videoüberwachung greift. Die Kontrollen müssten auf den Schutz von Rechtsgütern oder von erheblichem Gewicht für die Sicherheit sein.

In Baden-Württemberg und Hessen kritisiert das Gericht hingegen die mangelnde Gesetzgebungskompetenz der jeweiligen Länder. Dementsprechend sind die Scanner zumindest formell verfassungswidrig. Auch hier greift wieder die Argumentation aus der Begründung von Bayern – die anlasslose Überwachung ist unverhältnismäßig. Als Gesetzgüter mit erheblichen Gewicht würde beispielsweise der Schutz von Leib und Leben gelten, dies liegt hier eindeutig nicht vor.

Die Humanistische Union bezeichnet das Urteil als „großen Sieg für die Bürgerrechte“. Der Rechtsanwalt Udo Kauß – er ist der Beschwerdeführer in Bayern und Baden-Württemberg – freut sich für den Erfolg der Freiheit der Bürger: „Das Bundesverfassungsgericht hat damit den Phantasien einer rundherum und ohne konkreten Anlass permanent überwachten Gesellschaft einen Riegel vorgeschoben“, so Kauß weiter.

 

Der Diesel-Scanner ist weiter in Planung

All das ändert offenbar nichts an weiteren Plänen der Bundesregierung – der Diesel-Scanner soll dennoch kommen. Ob, und wenn ja wie, sich die aktuellen Urteile darauf auswirken, ist noch unklar. Die Scanner sollen die Diesel-Fahrverbote, ebenfalls per Kennzeichenüberwachung, überwachen und entsprechende Verstöße automatisch dokumentieren. Dabei zeichnen die Scanner natürlich alle Kennzeichen auf – auch jene von Nicht-Dieselfahrzeugen. Zudem werden erhebliche persönliche Daten erfasst, auf den Bildern sollen auch FahrerInnen und Fahrzeugmerkmale zu erkennen sein.

Die erfassten Daten sollen dann mit dem Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamts abgeglichen werden. Dort sind die notwendigen Informationen über den Schadstoffaustausch hinterlegt. Sofern ein Verstoß ermittelt wird, gehen die Daten an die zuständige Behörde. Diese hat dann sechs Monate Zeit, um ein Bußgeld zu verhängen. Wird die Strafe nicht innerhalb eines halben Jahres verhängt, greift die Höchstspeicherfrist und die Daten müssen gelöscht werden.

Der aktuelle Gesetzesentwurf stößt auf erheblichen Widerstand – nicht nur von Datenschützern. So äußerten sich auch die Opposition und Automobilclubs negativ gegenüber den Scannern. Als deutlich datenschutzfreundlichere Variante wird, wieder, die blaue Plakette vorgeschlagen sowie die stichprobenartige Überprüfung der gesperrten Straßenabschnitte.

Konstantin von Notz, ein Bundestagsabgeordneter der Grünen, sieht sich von den neuen Urteilen bestärkt: „Wenn das Bundesverfassungsgericht nun den automatischen Abgleich von Nummernschildern sämtlicher Autofahrer mit Fahndungsdaten durch die Polizei in mehreren Bundesländern für verfassungswidrig erklärt, muss Andreas Scheuer seine Pläne endgültig beerdigen.“

Die Überwachung der Fahrverbote stellt die Exekutive definitiv vor Herausforderungen, auf diese muss aber „sachgemäß“ und „verhältnismäßig“ reagiert werden. Eine automatische Überwachung, inklusive der Anhäufung einer erheblichen Datensammlung, öffnet Tür und Tor für weitere Maßnahmen, die dann vielleicht weniger im Interesse der Bürger sind. Wie immer gilt „Wehret den Anfängen“ – auch die Bundesregierung darf sich auf die Maxime der Datensparsamkeit besinnen.

Via Netzpolitik.org

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