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EuGH: Mediaplayer mit Kodi und Streaming können illegal sein

Der Vertrieb und die Nutzung von Mediaplayern für Streaming-Dienste kann ebenso eine Urheberrechtsverletzung darstellen wie das Streamen illegaler Inhalte von Streamingseiten wie Kinox oder Movie4K. Nach einem aktuellen Urteil des EuGH wird die Luft für entsprechende Anbieter ziemlich dünn, bei einzelnen Nutzern dürfte die Verfolgung noch an der Identifizierung scheitern.

von Bernd Rubel am 27. April 2017
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  • @markensysteme

Dass das Streamen urheberrechtlich geschützter Inhalte über nicht ganz hasenreine Quellen eventuell illegal sein könnte, sollte mittlerweile bei jedem und seiner Oma angekommen sein. Während Streaming aus der Not geboren wurde, nicht mehr für das Herunterladen von Filmen verknackt oder abgemahnt zu werden, hat der Europäische Gerichtshof nun den Vertrieb von Hardware verboten, der über vorinstallierte Addons den Zugang zu illegalen Streamingangeboten ermöglicht.

Konkret hat die EU dabei einen niederländischen Hersteller verurteilt, der seine Mediaplayer mit einem vorinstallierten Kodi unter filmspeler.nl anbietet – entsprechende Plugins, die einfachen Zugriff auf geschützte Inhalte anbieten inklusive. Der niederländische Branchenverband BREIN hatte bereits 2015 Klage vor dem EU Gerichtshof eingereicht, dessen Richter den Ein-Mann-Betrieb von Jack Wullems nun verurteilt haben.

Zwar handelt es sich hierbei um einen einzigen Fall, der aber nach Auslegung des Pressetextes des EU Gerichtshofs auf Anbieter anderer Hardware, aber auch auf Streamingportale wie Kinox.to angewandt werden kann. Der berühmt-berüchtigte Präzedenzfall eben. Die entscheidende Passage lautet:

“Ebenso hat Herr Wullems in voller Kenntnis der Folgen seines Handelns eine Vorinstallation von Add-ons auf dem multimedialen Medienabspieler vorgenommen, die Zugang zu den geschützten Werken verschaffen können und es ermöglichen, diese Werke auf einem Fernsehbildschirm anzusehen. Eine solche Tätigkeit erschöpft sich nicht in der in der Richtlinie genannten bloßen körperlichen Bereitstellung von Einrichtungen. Insoweit ergibt sich aus den im vorliegenden Verfahren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen, dass die fraglichen Streamingseiten von der Öffentlichkeit nicht leicht ausfindig gemacht werden können und sich die Mehrzahl von ihnen häufig ändert.”

Dem Medienanwalt Christian Solmecke zufolge ist dennoch nicht mit einer Abmahnwelle zu rechnen, denn “Nutzer können nur über ihre IP-Adressen zurückverfolgt werden. Genau diese IP-Adresse ist jedoch nur dem illegalen Portal bekannt, welches meist anonym operiert und oft keine IP-Adressen speichert.”

Dass das technisch natürlich dennoch möglich ist und mithilfe von Providerdaten zumindest Verdachtsmomente bei häufiger Nutzung solcher Dienste aufwirft, ist eine andere Sache. Der notwendige Aufwand ist aber vermutlich so hoch, dass die Film und Musikndustrie wohl weiterhin darauf setzen wird, die Streaminganbieter zu verfolgen, nicht die einzelnen Nutzer. Nach dem Motto: “No supply, no demand.”

Weiterlesen:

  • Plex Cloud: So baut ihr euer eigenes Netflix
  • Anleitung: IPTV und Android-TV einrichten, TV-Sender empfangen

Die Installation entsprechender Addons auf einem dafür geeigneten Player ist übrigens auch nach diesem Urteil nicht zwangsläufig verboten, so dass man das theoretisch auch nachträglich erledigen könnte. Ihr solltet aber bedenken, dass für eure absolute “Sicherheit” vor einer eventuellen Strafverfolgung inklusive Schadenersatzforderungen ein zusätzlicher VPN-Service notwendig wäre. Der wiederum könnte allerdings anbieterabhängig ebenfalls Verbindungsdaten speichern.

Somit könnte man das Geld auch einfach nehmen und sich einen legalen Netflix- oder Amazon-Account zulegen, hat damit seine Ruhe und ermöglicht gleichzeitig Serienproduktionen wie “House of Cards”, “The Man in the High Castle” oder andere Serien – bis man dann irgendwann Netflix durchgeguckt hat.

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