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EuGH-Urteil: Bye, bye Vorratsdatenspeicherung?

Die Vorratsdatenspeicherung, also die anlasslose und umfassende Speicherung von Kommunikationsdaten aller Bürger war ein zweites Mal Thema vor dem EuGH und ein weiteres Mal hat das Gericht die Grenzen für eine Protokollierung dieser Daten sehr eng gesetzt. 

von Carsten Dobschat am 21. Dezember 2016
  • Email
  • @dobschat

Aktuell sind viele Fachleute noch dabei, das Urteil im Detail auszuwerten, aber erste Stimmen bezweifeln bereits, dass das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung den Kriterien dieses Urteils entspricht. Die Überschrift der Pressemitteilung des EuGH klingt zwar nach einem Komplettverbot der Vorratsdatenspeicherung, aber natürlich gibt es Ausnahmen, wenn die Grenzen dafür auch in Zukunft noch enger sind, als bisher schon:

Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste keine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung auferlegen EuGH

Anlass der erneuten Auseinandersetzung mit dem Thema waren die entsprechenden Gesetze in Schweden und Großbritannien. Dort hatten Gerichte vom EuGH klären lassen, ob die dortige Speicherpflicht mit EU-Recht vereinbar sei – und die Entscheidung besagt nun klar: Nein, sind sie nicht. In der Zusammenfassung des Urteils werden diese Grenzen auch aufgezählt, die zu beachten sind:

Das Unionsrecht untersagt eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten. Es steht den Mitgliedstaaten aber frei, vorbeugend eine gezielte Vorratsspeicherung dieser Daten zum alleinigen Zweck der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen, sofern eine solche Speicherung hinsichtlich der Kategorien von zu speichernden Daten, der erfassten Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Dauer der Speicherung auf das absolut Notwendige beschränkt ist. Der Zugang der nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten muss von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, zu denen insbesondere eine vorherige Kontrolle durch eine unabhängige Stelle und die Vorratsspeicherung der Daten im Gebiet der Union gehören

Damit hat der EuGH wieder einmal das Grundrecht auf Privatsphäre gegenüber dem Staat gestärkt. Die klare Aussage, dass das Unionsrecht eine allgemeine und unterschiedslos Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten untersagt, ist erstmal nicht neu, interessant sind die Einschränkungen, die für die Ausnahmen gelten, wenn der Staat solche Daten speichern darf. Denn für mich – wobei ich natürlich kein Jurist bin – klingt das schon so, als wäre mit diesen Einschränkungen jede Form einer anlasslosen Speicherung von Verbindungs- und Standortdaten aller Bürger auf Vorrat gestorben.

Speicherung in Europa

Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, dass Daten, die im Rahmen europäischer Gesetze über Kunden in Europa für europäische Behörden gespeichert werden, eben auch nur in der EU gespeichert werden dürfen. Schließlich ist nicht abzusehen, wer alles Zugriff auf die Daten bekommen könnte, wenn die auf Servern im Ausland gespeichert werden und den dortigen Gesetzen unterliegen.

Kontrolle durch unabhängige Stelle

So eine Kontrolle des Zugriffs ist auch im deutschen Gesetz vorgesehen: Ohne richterlichen Beschluss gibt es keinen Zugriff auf die gespeicherten Daten. Sollte auch eine Selbstverständlichkeit sein.

Nur schwere Straftaten

Hier wird es schon etwas enger für die deutsche Fassung, laut Richter Ulf Buermeyer, der Spiegel Online sagt, dass das deutsche Gesetz unter Umständen auch den Zugriff auf die Daten bei „wenig gravierenden Straftaten“ erlaube. Dies würde das EuGH-Urteil aber ausschließen.

Gezielte Vorratdatenspeicherung

Der EuGh erlaubt eine „gezielte Vorratsdatenspeicherung“, die nach Kategorie der zu speichernden Daten, der erfassten Kommunikationsmittel, der Dauer der Speicherung und vor allem der betroffenen Personen auf das absolut Notwendige beschränkt sei. Hier fällt es schwer, eine Speicherung der Daten aller Bürger – also das maximal Mögliche – als das „absolut Notwendige“ zu sehen. Möglicherweise könnte man diesen Punkt aber dahingehend interpretieren, dass es vorab nicht möglich ist zu entscheiden, wessen Daten möglicherweise benötigt werden und daher eben das Maximum in diesem Fall gleichzeitig das Minimum wäre.

Die Frage der Interpretation ist natürlich bei jedem Gesetz und jedem Urteil nicht ganz unwichtig, so hält ein Sprecher des Justizministeriums das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung weiterhin für verfassungs- und europarechtskonform, trotzdem werden man das Urteil aber natürlich sorgfältig prüfen. Ebenfalls sorgfältig prüfen dürften das die Kläger gegen die VDS in Deutschland. Hier steht noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an.

Zwar hat das Gericht Eilanträge zum sofortigen Stopp des Gesetzes abgelehnt, aber diese Ablehnung bedeutet nicht, dass damit schon eine Entscheidung getroffen worden wäre. Bei diesen Eilanträgen werden nur mögliche Schäden je nach Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewogen. Für dieses Hauptsacheverfahren gibt es bis jetzt aber noch keinen Termin.

Meinhard Starostik, der Anwalt des Vereins Digitale Gesellschaft, ist aber sehr zuversichtlich, dass die deutsche Vorratsdatenspeicherung in dem Verfahren keinen Bestand haben wird. Hoffen wir mal, dass er Recht behält. Weitere Reaktionen hat Netzpolitik.org gesammelt.

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