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Ist Gronkh ein Fernsehsender? Die Landesmedienanstalt will eine Rundfunklizenz, sonst droht das Aus

Nach PietSmietTV hat nun auch der populäre YouTuber Gronkh Ärger mit der Landesmedienstalt. Die Behörde verlangt für die weitere Ausstrahlung seiner Let's Play Videos eine Rundfunklizenz, ansonsten droht das Aus. Die Argumente beider Seiten scheinen ebenso nachvollziehbar wie unvereinbar.

von Bernd Rubel am 22. Juni 2017
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  • @markensysteme

Bereits im März hatten die Landesmedienanstalten bzw. die zuständige Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) verkündet, dass sie viele Angebote prominenter YouTuber für zulassungspflichtige Rundfunkangebote halte. Sprich: die YouTuber und “Twitcher” benötigen nach geltendem Recht eine sogenannte Rundfunklizenz, wie ein ganz normaler Fernsehsender. Damals traf es den populären Twitch-Kanal von PietSmietTV, nun gesellt sich offenbar mit Erik Range alias Gronkh einer der populärsten YouTuber zur Gruppe derer, die in den Fokus der Behörde gelangt sind.

Die Argumentation der Behörde klingt für einige internetaffinere Leser vielleicht absurd: Die Landesmedienstalten vertreten die Auffassung, wer als YouTuber oder Betreiber eines Twitch-Kanals regelmäßig mehr als 500 Zuschauer erreicht (bzw. erreichen könnte) benötige eine entsprechende Zulassung für den Sendebetrieb. Einige Experten halten die entsprechenden Regelungen für veraltet und mahnen seit Jahren eine Überarbeitung oder Einschränkung der nicht mehr zeitgemäßen Vorschriften an.

Andere argumentieren, dass viele Video-Kanäle und insbesondere Live-Channels durchaus nach vergleichbaren Maßstäben betrieben werden und neben z.B. hohen Einnahmen eine Rolle bei der Meinungsbildung spielen. Dementsprechend müssten sie nach den gleichen geltenden Regeln wie andere Rundfunkangebote behandelt werden, und das schließe nun einmal eine entsprechende Lizenz und Kontrolle ein.

An der potentiell erreichbaren Zuschauerzahl dürfte es bei Gronkh keine Zweifel geben, die Livestreams des populären Let’s Players werden regelmäßig von enorm vielen Leuten geschaut. Erik Range argumentiert aber lt. der gameswirtschaft.de vorliegenden Dokumente, dass es für den Betrieb seiner Kanäle keinen “Sendeplan” gebe. Eine über Wochen im Voraus geplante Ausstrahlung zu einer bestimmten Zeit gebe es auf seinem (wie auch auf anderen Kanälen) nicht, dementsprechend fehle mit der im Gesetz verankerten “Regelmäßigkeit” ein elementarer Punkt.

Gronkh bzw. sein Anwalt Jörg Schaller führen in dem Schreiben an die Landesmedienanstalt aus:

„Teilweise erfolgt eine Ankündigung (nur) über andere Social Media Kanäle, in einzelnen Fällen auch gar nicht. So ist zum Beispiel aus persönlichen Gründen in der 19. Kalenderwoche 2017 keinerlei Live- Stream angeboten worden, da sich Gronkh hierzu emotional nicht in der Lage sah. Eine solche persönliche Entscheidung, ob die relative Regelmäßigkeit eines bestimmten Angebotes ohne technische Notwendigkeit durchbrochen wird – und die sich Gronkh auch für die Zukunft vorbehält – , spricht deutlich gegen einen Sendeplan.“ Gronkh

Zudem gebe es einen elementaren Unterschied zu einem herkömmlichen Fernsehsender: Genaugenommen sei Gronkh ein Produzent, der seinen Stream von seinem eigenen Computer “one to one” an die Twitch- oder YouTube-Server übertrage. Erst von dort aus werde die Übertragung “one to many” an die Zuschauer ausgestrahlt. Der Sender sei also allenfalls die jeweilige Plattform, z.B. YouTube oder Twitch. Die Livestreams auf den Plattformen seien wiederum eigentlich mit Video-on-Demand Diensten wie Netflix vergleichbar, denn eine permanente Ausstrahlung der Inhalte im Dauerbetrieb gebe es nicht, vielmehr fordere ein Zuschauer die Übertragung explizit an.

Weiterlesen:

  • Schleichwerbug auf YouTube & Co.?
  • Prominenter YouTuber verlangt 22.000 US-Dollar für Let’s Play Videos
  • Judenwitze und Nazisymbole: Disney und YouTube ziehen PewDiePie den Stecker

Gronkh und sein Anwalt setzen auf das Verfahren zur Feststellung der „rundfunkrechtlichen Unbedenklichkeit“, dass die Landesmedienanstalten ausdrücklich vorsehen. Allerdings scheint die Behörde von den bisherigen Einwänden recht unbeeindruckt zu sein. Für einen Sendeplan reiche bereits die Feststellung, dass die vom jeweiligen Betreiber veranstalteten Livestreams eine gewisse Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit besäßen und zu einem zuvor bekanntgegebenen Zeitpunkt beginnen würden.

Die Erik Range gesetzte Frist zum Fortgang des weiteren Verfahrens endet am 10. Juli 2017. Bis dahin sollten sich andere YouTuber und Betreiber eines Twitch-Kanals Gedanken über ein eventuell eintreffendes Schreiben der Landesmedienanstalten machen, denn die Causa Gronkh dürfte sich nach einhelliger Meinung zu einem Präzedenzfall entwickeln.

Bild wikimedia.org, by marie schmidt photography – OTRS-Ticket, CC BY-SA 3.0, Link

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