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LG Potsdam: e-Plus darf Datenflat nicht unbegrenzt drosseln

Eine erhebliche Reduzierung der Datenübertragungs-Geschwindigkeit von LTE- auf GPRS-Niveau (56 kbit/s) kommt einer Reduzierung der Leistung auf null gleich und ist unzulässig, urteilt das LG Potsdam. Die Übertragung großer Datenvolumen über das Mobile Internet sei heute selbstverständlich und dürfe von einem Mobilfunkbetreiber nicht in unzulässiger Weise derart massiv eingeschränkt werden.

von Bernd Rubel am 5. Februar 2016
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Das Landgericht Potsdam hat mit einem u.U. richtungsweisenden Urteil eine neue Marke für Datenflat-Tarife in Deutschland gesetzt. Bietet ein Mobilfunkbetreiber einen Internet-Tarif mit angeblich unbegrenztem Datenvolumen an, darf er die Geschwindigkeit nach der Überschreitung eines Volumen-Limits nicht über seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen drastisch begrenzen.

Im vorliegenden Fall Fall ging es um die “Allnet Flat Base all-in” von e-Plus, für die das Unternehmen plakativ ein unbegrenztes Datenvolumen versprach. Im Kleingedruckten fand sich dann jedoch der Hinweis, dass die schnellstmögliche Internetverbindung nur bis zu einem maximalen Datenübertragungs-Volumen von maximal 500 Megabyte gelte. Überschreitet ein ePlus-Kunde dieses Volumen, kann er das Internet zwar weiterhin ohne Aufpreis nutzen – muss aber eine Reduzierung der Geschwindigkeit von ursprünglich maximal 21,6 Mbit auf 56 Kbit pro Sekunde hinnehmen.

Die Drosselung der Datendurchflussmenge auf 56 KBit/s, was dem 0,002-fachen der […] beschriebenen Highspeedgeschwindigkeit entspricht und damit 500mal langsamer ist als diese, kommt der Reduzierung der Leistung […] auf “null” gleich. Urteil des LG Potsdam vom 14.01.2016, Az. 2 O 148/14

Dieser Praxis schob das LG Potsdam nun erst einmal einen Riegel vor. Eine solch massive Reduzierung der Datenübertragungs-Geschwindigkeit auf GPRS-Niveau sei eine unangemessene Benachteiligung des Kunden und deshalb unwirksam, so die Richter. Der Mobilfunkbetreiber komme bei einer derart heftigen Drosselung seiner Hauptleistungspflicht nicht mehr nach. Zudem erwecke die Formulierung, das Datenvolumen sei “unbegrenzt” beim ePlus-Kunden den Eindruck, dass es eben keine vom Datenvolumen abhängige Begrenzung gebe.

Die verbleibende Geschwindigkeit von 56 kbit/s spiele quasi keine Rolle, sie käme einer “Reduzierung der Leistung auf null gleich”. Eine heutzutage “selbstverständliche” Übertragung großer Datenmengen durch Videos, Musikdateien und Fotos über eine mobile Internetverbindung sei bei dieser Geschwindigkeit nicht mehr möglich.

Flatrate RantSchluss mit dem Etikettenschwindel: Wir brauchen eine richtige Flatrate!

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, e-Plus kann also noch dagegen vorgehen. Vermutlich wird der Mobilfunkbetreiber tatsächlich den Weg durch die Instanzen einschlagen, denn das Urteil stellt anbieterübergreifend die heutzutage übliche Praxis der fast ausnahmslos mit Sternchen* versehenen Geschwindigkeitsversprechen der Provider in Frage. Inwieweit anders gestaltete Verträge mit deutlich(er) begrenztem Datenvolumen von diesem Urteilsspruch betroffen sind, lässt sich allerdings noch nicht absehen. Denkbar wäre, dass auch hier eine ähnlich radikale Beschränkung der Übertragungsgeschwindigkeit auf den Prüfstand gehört.

Kleiner Hinweis zum Schluß: an unseren Kollegen bei Curved – dem “Tech-Blog” auf “Initiative der E-Plus Gruppe” – ist diese Nachricht bisher offenbar vorbeigegangen. Stand: 17:00 Uhr, 05. Februar 2016.

Quelle: Urteil des LG Potsdam vom 14.01.2016, Az. 2 O 148/14 via vzbv.de, sueddeutsche.de

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