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Trügerische neue Drohnenregeln treten in kraft

Am heutigen 1.Juni treten neue Drohnenregeln in Deutschland in kraft, die vielen offenbar wie ein Freifahrtschein erscheinen, ihre Copter überall fliegen zu lassen, wo es ihnen grade passt. Zukünftig werden die unbemannten Flugobjekte zwar tatsächlich keine Flugerlaubnis mehr benötigen, an den Haftungsregeln ändert sich dadurch aber nichts.

von Matthias Schleif am 1. Juni 2015
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  • @McMad
DJI Phantom 2 Propeller

Update, 03. Juni 2015, 14:50 Uhr (Bernd)

Ja, wir haben in dieser News ziemlich viel Mist verzapft, uns von unterschiedlichen Quellen in die Irre leiten lassen und sind dieses insgesamt komplexere Thema etwas zu nachlässig angegangen. Wir liefern euch deshalb, Stand heute, ein Update – falls ihr weitere Anmerkungen habt, freuen wir uns über jeden Kommentar.

Zum ersten handelt es sich selbstverständlich bei den hier besprochenen Luftfahrzeugen um „Copter“, „Quadrokopter“, „Mikrocopter“ oder allgemein um UAVs (Unmanned Aerial Vehicles) nicht um „Drohnen“, auch wenn dies die umgangssprachlich sehr häufig benutzte Bezeichnung ist.

Zum anderen wies uns der erste Kommentator schon sehr früh darauf hin, dass bei der Benutzung des Luftraums mit einem Fluggerät eine separate Haftpflichtversicherung zwingend vorgeschrieben (LuftVZO, PDF) und nicht optional sei. Und zwar unabhängig davon, ob das Fluggerät rein privat oder gewerblich genutzt wird – hier steht einfach, ähnlich wie im Strassenverkehr, der Schutz eines möglicherweise Geschädigten im Vordergrund.

Bei der Analyse der rechtlichen Situation kommt erschwerend hinzu, dass unabhängig von evtl. bundesweit einheitlichen Vorschriften wohl auch unterschiedliche Interpretationen der einzelnen Bundesländer die jeweils erforderlichen Genehmigungen bzw. pauschalen Freigaben für den Flugbetrieb beeinflussen können. So soll es z.B. in Rheinland-Pfalz üblich sein, schon die potentiell mögliche private Aufnahmen von Luftbildern aller Art an eine dann notwendige Aufstiegserlaubnis zu koppeln. Sprich: sobald der Copter mit einer Kamera bestückt ist, braucht man dort offenbar eine Aufstiegserlaubnis.

Die wesentlichen Änderungen seit dem 01. Juni betreffen also – zusammengfasst – die pauschale Freigaben für die Nutzung eines Copters in zuvor sehr ausgeweiteten Kontrollzonen rund um einige Flughäfen. Hier gilt nun:

  • Privat genutzte Geräte mit einem Abfluggewicht von weniger als fünf Kilogramm und einer maximalen Flughöhe von 30 Meter sowie
  • gewerblich genutzte Geräte mit einem Abfluggewicht von weniger als 25 Kilogramm und einer maximalen Flughöhe von 50 Metern

dürfen in Verbindung mit einer evtl. zusätzlich benötigten Aufstiegserlaubnis (gewerbliche Nutzung, oder je nach Bundesland, s.o.) nun auch in ehemaligen Kontrollzonen der sechzehn Internationalen Flughäfen aufsteigen, sofern sie dabei den Mindestabstand von 1500 Metern zum umgebenden Zaun einhalten. Andere, bereits bisher ausgezeichnete Flugbeschränkungsgebiete sind von dieser Neuregelung nicht betroffen. Hier gelten weiterhin z.T. restriktivere Vorschriften, die in den meisten Fällen wohl nur „vor Ort“ das jeweils zulässige Fluggebiet erkennen lassen.

Falls ihr euch unabhängig von solchen Nachrichten ernsthaft mit dem Thema Quadrokopter und den dabei zu beachtenden Vorschriften beschäftigen wollt, solltet ihr unbedingt eine der vielen Websites aufrufen, die sich speziell diesem Thema widmen. Auch ein Besuch der Websites der Deutschen Flugsicherung und des Bundesverkehrsministeriums ist ratsam.

Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass andere Quellen, darunter auch die von uns referenzierten N24 ihre offensichtlich ebenfalls falschen News einfach kommentarlos gelöscht haben, während wir uns hier eurer Kritik stellen.

Der Artikel im Original, vor diesem Update:

Flugsicherheit

Dass man sich auch vor dem Flug mit einem Copter oder sonstigem, ferngelenkten, unbemannten Fluggerät eine Flugerlaubnis einholen muss, war schon immer eine reine Formalie, ein Verwaltungsakt, der sehr selten zum Einsatz kam. Mit den Drohnen hat sich das geändert, denn “prinzipiell” hätte jeder Käufer eines Standardmodells jeden einzelnen Flug anmelden müssen, da die nötigen Grenzwerte entsprechend niedrig angesetzt waren, was ja jetzt geändert wurde.

Man sieht daran zum Einen, das mal wieder der Rechtsbruch oder die Nicht-Einhaltung eines zugegeben recht unbekannten Gesetzes dazu führt, dass dieses geändert wird. Die Grenzwerte wurden demgemäß angepasst, dass Flüge von bis zu 2,5 KG bzw. 5 KG schweren Fluggeräten nicht mehr angemeldet werden müssen, wenn sie 25 bzw. 50 Meter Höhe nicht überschreiten.

DJI-phantom-2-vision-flug1

Zum anderen sieht man aber auch, wie unbedarft viele an das Thema gehen. Deswegen ist es fraglich, ob die Bundesregierung den Hobbyfliegern mit dieser Art „Entwarnung“ wirklich einen Gefallen tut.

Lily Drohne im Detail
Bei selbts-fliegenden Drohnen ist die Rechtslage noch schwieriger

Haftung haftet

Wenn es darum geht, wer im Schadensfall haftet, hilft Ignoranz gegenüber der gesetzlichen Lage allerdings nicht, denn da kommt einfach irgendwann der Gerichtsvollzieher. Es bleibt also weiterhin verboten, über Menschenmengen zu fliegen, es sei denn man hat eine spezielle Erlaubnis. Es ist auch weiterhin nötig bzw. ratsam Pflicht, eine Versicherung für die Copterei abzuschließen, weil die “normalen” Haftpflichtversicherungen ferngesteuerte Gefährte nicht mit einschließen. Und auch für den Einsatz selbst-fliegender Modelle wie zum Beispiel dieser Lily Cam würde wohl keine Flugerlaubnis erteilt, weil der „Pilot die Steuerung jederzeit beeinfliussen“ können muss. Die Versicherungsfrage ist in solchen Fällen ebenfalls noch ungeklärt.

Drohne fliegt im BüroEntgegen der Darstellung auf vielen Webseiten heute wird mit der neuen Regel also nicht „alles einfacher“, sondern es werden lediglich unnötige Prüfungen durch die Polizei und dergleichen eingeschränkt, die umfassend für alle Flüge und Fluggeräte der genannten Größen ja auch gar nicht umsetzbar wären. Im gleichen Atemzug wurden übrigens die Flugverbotszonen für Privatleute um Flughäfen herum deutlich erweitert; die Gefahren, Probleme mit seiner Drohne zu bekommen, haben demnach eigentlich eher zugenommen.

Also lasst euch nicht ins Boxhorn jagen und macht euch lieber vorher nochmal selber schlau. Gerne helfen dabei die Kollegen aus den Modellflugvereinen und -verbänden. Die wissen auch, wo man am ungefährlichsten seinem Hobby fröhnen kann.

Kleiner Nachtrag: Nach einer kleinen internen Rückfrage wird klar, dass das Gesetz von Anfang an und sowieso nur für „gewerbliche Zwecke“ gilt. Insofern betrifft das natürlich nur ganz wenige Leute und man kann sich fragen, warum so etwas überhaupt so durch die Nachrichten geht. Die „Entwarnung“ betrifft natürlich weiterhin nicht die Haftungsfragen. Man darf gespannt sein, welche Sender das dennoch alles in ihre News-Sendungen einbauen ;-)

PPS: Bitte lest euch doch die Kommentare noch durch, das Thema ist etwas komplexer, als wir es darstellen konnten.

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