Kurzzeitig dachte ich an die Überschrift „Myvideo.de promotet JDownloader2“, denn letztlich dürfte das am Ende der Effekt der einstweiligen Verfügung sein: Wer den Open Source Downloadmanager bis jetzt nicht kannte, dem dürfte der Name spätestens nach den News zum Verbot ein Begriff sein. Und für alles weitere gibt es Suchmaschinen…
Da es JDownloader2 ermöglicht auch geschützte Streams zu sichern, hat das Landgericht Hamburg im Zuge des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass der Downloadmanager eine „wirksame technische Maßnahme nach Paragraf 95a Urhebergesetz“ umgehen würde und damit unzulässig sei (Beschluss als PDF-Download). Bei Herstellung, Verbreitung und Besitz zu gewerblichen Zwecken drohen bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld für die Softwareherstellerin.
Bei der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, die für die ProSiebenSat.1 Tochter Myvideo.de die einstweilige Verfügung beantragt haben, freut man sich über diesen Erfolg:
Nachdem 2012 bereits das Landgericht München eine Software verboten hatte, die es ermöglichte, geschützte Videostreams von der Internetseite Myvideo.de herunterzuladen, haben Rasch Rechtsanwälte nun auch gegen die Herstellerin der Software JDownloader2 ein entsprechendes Verbot durchgesetzt.
Natürlich bin ich kein Rechtsanwalt, sondern nur ein interessierter Bürger mit ein wenig Ahnung von diesem Technik- und Internetkram, aber was ist diese einstweilige Verfügung in der Realität denn nun wirklich wert? Es geht hier um Open Source Software, jeder kann sich den Source Code herunterladen, ein bisschen verändern, einen neuen Namen rein packen und das Programm dann unter einem neuen Namen irgendwo auf der Welt zum Download anbieten. Die Software bleibt verfügbar, die lässt sich mit keiner einstweiligen Verfügung und keinem Gerichtsbeschluss wieder aus dem Netz bekommen. In der Realität ist dieses Verbot doch nichts wert – oder doch?
Ohne irgendwem etwas unterstellen zu wollen, aber einen gewissen finanziellen Wert besitzt diese einstweilige Verfügung jetzt wohl schon: Wer auf die Software verlinkt, dem könnte man unterstellen sie zu „verbreiten“, wenn das z.B. in einem Weblog mit Werbung passiert, dann könnte man eine „gewerbliche Verbreitung“ unterstellen und wer die verbotene Software gewerblich verbreitet, dem könnte man wohl eine Abmahnung ins Haus schicken. Wie gesagt, ich bin kein Anwalt, aber die bisherige Erfahrung in ähnlichen Fällen legt zumindest die Befürchtung nahe, dass so etwas passieren könnte. Aber vielleicht komme ich auch nur auf den Gedanken, weil ich immer so negativ denke ;)
Update: So schnell kann es gehen, das PlugIn, welches die beanstandete Funktion zum Speichern der geschützten Streams enthält wurde entfernt und Appwork als Anbieter der Software ist der Meinung, dass diese damit wieder legal sei.