Als gäbe es noch nicht genug Unsicherheiten nach dem EuGH-Urteil zum „Recht auf Vergessen“, kommen die EU-Datenschützer jetzt mit noch mehr Forderungen an: Nicht nur in Europa, sondern weltweit sollen die Suchergebnisse bereinigt werden und es soll doch auch keinerlei Hinweis darauf geben, dass irgendwas aus den Ergebnissen gelöscht wurde.
Da es bislang nur das Urteil und keine EU-Vorschrift oder gar nationale Gesetze für dieses „Recht auf Vergessen“ gibt, ist Google bislang eher vorsichtig bei der Umsetzung. So werden die betroffenen Websites darüber informiert, dass Seiten aus ihrem Angebot aus den Suchergebnissen gestrichen werden und auf den Ergebnisseiten zu Namenssuchen steht der Hinweis auf eine mögliche Löschung. Dieser Hinweis taucht nicht nur auf, wenn tatsächlich gelöscht wurde, sondern in jedem Fall, wenn Google eine Suche nach einem Namen erkennt. Damit hat Google schon eine Forderung der Datenschützer erfüllt – womit aber auch gleichzeitig, der ganze Prozess der Löschung intransparenter wurde.
Aber scheinbar ist genau das das Ziel der Datenschützer, anders sind die Forderungen nicht zu erklären. Google soll in Zukunft darauf verzichten die betroffenen Websites von den Löschungen zu informieren. Diese könnten sich damit dann natürlich auch nicht mehr dagegen wehren und das „Recht auf Vergessen“ würde noch mehr zu einem „Recht auf privatisierte Zensur“. Und damit auch keiner auf die Idee kommt, über Anfragen an google.com die Suchergebnisse zu vergleichen, verlangen die Datenschützer die weltweite Entfernung der entsprechenden Links aus den Suchergebnissen.
Wenn es also nach den EU-Datenschützern geht, dann werden in Zukunft auf Verlangen vom EU-Bürgern Links aus Suchergebnissen gelöscht, weltweit und ohne dass irgendjemand etwas davon erfährt, die Löschung nachvollziehen oder gar anfechten könnte. Angebote wie „HiddenFromGoogle“ wären damit nur noch schwer oder unmöglich umzusetzen, was aber wohl genau im Interesse der Datenschützer zu liegen scheint. Egal, wie unlogisch und schädlich dieses „Recht auf Vergessen“ ist – offensichtlich ist es den Datenschützern nicht schädlich genug.
Statt beim „Recht auf Vergessen“ dort anzusetzen, wo die Informationen stehen, wird über dieses Urteil nur an den Symptomen herumgedoktert – ohne Rücksicht auf Verluste. Dabei wäre es doch ganz einfach: Informationen, die legal und berechtigt im öffentlichen Netz stehen, können auch von Suchmaschinen gefunden werden. Punkt. Bei den Suchmaschinen nun Filter zu installieren, um bestimmte – ich wiederhole: legal und berechtigt veröffentlichte – Informationen aus den Suchergebnissen zu filtern ist genau so bescheuert, wie es die Leyen’sche Stoppschild-Idee war.
Liebe Datenschützer, entweder hat ein Mensch das „Recht auf Vergessen“, dann muss das aber an der Quelle ansetzen, also bei der Veröffentlichung selbst oder man lässt es bleiben. Also setzt Euch doch für ein echtes „Recht auf Vergessen“ ein und hört bitte auf Suchmaschinen kaputt zu machen…